§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ” Turn- und Sportverein Heidenfeld 1923 e.V.”
Er hat seinen Sitz in Heidenfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und
dem für ihn zuständigen Finanzamt an.
(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Breitensports und wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen, der sportlichen Gesundheitsförderung für alle Generationen und durch die
Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und der Durchführung von Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich
damit gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und ggf. sonstiger
Geldforderungen des Vereins.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich
zu begründen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim
Vorstand erhoben werden. Dieser entscheidet mit Zweidrittelmehrheit endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und kann nur zum Jahresende
des laufenden Kalenderjahres erfolgen
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages seit mindestens einem
Jahr im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, dass den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat,
drei Monate vergangen sind.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die
von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Präsidium
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet einmal im
Kalenderjahr statt. Die Einberufung der Versammlungen erfolgt schriftlich durch einen Vorsitzenden
mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18.Lebensjahr und
stimmberechtigt das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige
Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ist erneut Stimmengleichheit
gegeben, entscheidet der Versammlungsleiter durch Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(4) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss
geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 10 erschiene Mitglieder dies beantragen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift aufzunehmen
und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden
b) Entgegennahme des Berichtes der Abteilungsleiter
c) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Mitglieder des Präsidiums
f) Festsetzung der Vereinsbeiträge
g) Satzungsänderungen
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, bestehende aus 2-4 Personen:
a. dem Vorsitzenden Allgemeiner Sportbereich
b. dem Vorsitzenden Finanzen und Verwaltung
c. dem Vorsitzenden Anlagenverwaltung
d. dem Vorsitzenden Wirtschafts- und Festbetrieb
Die Vorstandschaft besteht aus 2-4 Vorsitzenden, den zwei.Kassenwarten sowie den zwei.Schriftführern.
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzenden je allein vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand für Geschäfte ab einem
bestimmten Geschäftswert der vorherigen Zustimmung des Präsidiums bedarf. Näheres regelt das
Präsidium durch Beschluss.
(5) Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden (§ 26 BGB) ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, dass Geschäfte, die einen Betrag von 500 € übersteigen, der Zustimmung des Präsidiums
bedürfen. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke und Baulichkeiten, sowie zur Aufnahme eines Kreditvolumens ab 15.000 € ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums
c) Ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung
d) Erstellung der Jahresberichte
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 9 Präsidium
Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums :
(1) Das Präsidium besteht aus:
a) Vorsitzende (4)
b) Kassenwarte (2)
c) Schriftführer (2)
b) Beisitzer (6-10)
(2) Die Aufgaben des Präsidiums liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte
durch den Vorstand. Dem Präsidium können durch die Mitgliederversammlung weitgehend Aufgaben
zugewiesen werden.
(3) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Es beschließt die Geschäfte des Vereins.
Über die Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
(4) Die Beisitzer werden ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter und
der Vereinsjugendleiter werden von den Abteilungen gewählt.
(5) Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf der Amtsperiode aus, rückt das Mitglied nach, welches bei der
Letzten Wahl nach Stimmen an nächster Stelle lag.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vereinsjugendleiters erfolgt die Neuwahl durch die
Abteilungen. Dasselbe gilt bei vorzeitigem Ausscheiden eines Abteilungsleiters.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens 2/3
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
beschlussfähig ist. In dieser Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln, und das vorhandenen Vereinsvermögen in Feld
umzusetzen zu haben.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins, ist
das verbleibende Vermögen bis zu 10 Jahren für eine Neugründung eines Sportvereins in Heidenfeld
zu banküblichen Geschäftsbedingungen bereitzustellen. Diese Aufgabe obliegt der Gemeinde.
Nach Ablauf dieser Sperrfrist wird das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck in Heidenfeld
zur Verfügung gestellt.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen betreffende § 2 und über die Auflösung des Vereins
sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

